Mutterschutz: Was hat sich durch die Pandemie geändert?

Mutterschutz: Was hat sich durch die Pandemie geändert? - Alles, was du wissen musst

Schwangere sind in der Pandemiezeit großen Belastungen ausgesetzt. Dazu gehören das Tragen von Masken, die Sorge um das Baby und das Unwissen darüber, ob und wann die Coronakrise jemals vorübergeht. Homeoffice und die Einhaltung von Hygienebestimmungen im Beruf machen das Ganze nicht leichter. Das Wichtigste ist jedoch im gesetzlichen Mutterschutz geregelt.

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Hat sich der Mutterschutz durch die Pandemie geändert? Die Antworten gibt es hier. 

Die grundsätzlichen Regelungen, Vorschriften und Fristen des Mutterschutzes wurden durch die Pandemie nicht verändert.

Während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes dürfen schwangere Angestellte nicht beschäftigt werden. Diese Zeit beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet zwei Monate nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich der Schutz auf 12 Wochen. Der errechnete Geburtstermin lässt sich hierbei im Mutterpass nachlesen.

Aufgrund von Corona zu Hause zu bleiben, ist für Schwangere allerdings nicht möglich. Auch ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht grundsätzlich, kann aber durch spezielle Hygienebestimmungen vorgeschrieben sein oder auch von den Arbeitgebern freiwillig eingeräumt werden.

Ein Job im Büro kann meist weiter ausgeübt werden, anders sieht es jedoch für Berufe aus, bei denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Die Entscheidung über die Gefährdungsbeurteilung ist dabei häufig individuell zu bewerten. Für einige Berufe gilt ein Beschäftigungsverbot aufgrund vorhandener Risiken, wie es auch bereits vor der Pandemie der Fall war. Zum Beispiel für Schwangere in Kitas und Schulen, im Krankenhaus, Pflegeheim und anderen Einrichtungen mit vielen täglichen Kontakten.

Auch die persönlichen Risikofaktoren für eine Erkrankung werden in die Beurteilung mit einbezogen, so zum Beispiel Vorerkrankungen und das Alter der angehenden Mutter. Soziale Kontaktbeschränkungen wären zum Beispiel für Schwangere ein Grund, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie täglich mit einer hohen Anzahl an Menschen in Kontakt kommen würden und so einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt wären.

Beamtinnen im öffentlichen Dienst fallen anders als klassische Angestellte nicht unter das Mutterschutzgesetz. Sie haben daher auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, bekommen aber weiter ihr Beamtengehalt, auch wenn sie in der Zeit nicht arbeiten. Beamtinnen müssen aber nicht bis zum Geburtstermin arbeiten, sondern können sechs Wochen vor dem errechneten Termin zu Hause bleiben. Freiwillig dürfen sie ebenso wie andere Arbeitnehmer weiterarbeiten, sofern es kein Beschäftigungsverbot gibt und auch keine gesundheitliche Gefährdung für Mutter und Kind besteht.

Selbstständige, Freiberuflerinnen und Studentinnen fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz und können dementsprechend auch kein Mutterschaftsgeld beantragen. Geringfügig Beschäftigte bekommen ebenfalls kein Mutterschaftsgeld. Ausnahmen gelten für bei der KSK (Künstlersozialkasse) versicherte Freiberufler und freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Tipp: Wer als Selbstständige plant, eine Familie zu gründen, sollte sich vorab genau überlegen, welche Krankenversicherung infrage kommt. Während eine private Versicherung hier für Singles durchaus finanzielle Vorteile bringt, kann die Versicherung einer Mutter mit mehreren Kindern hier schnell sehr teuer werden. Der Weg zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ist für Mütter oft die bessere Lösung.

Eindeutige Beschäftigungsverbote für Schwangere in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gibt es nur in einigen Bundesländern, sie sind jedoch nicht einheitlich im Mutterschutzgesetz festgelegt.

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot gibt es für Mütter während der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Zudem dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten, auch die Arbeit an Feiertagen ist verboten. Akkord- und Fließbandarbeit sind ebenso nicht erlaubt wie Sonntags- oder Nachtarbeit.

Weiterhin besteht ein Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende, die im Beruf schwer körperlich arbeiten müssen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, starker Kälte oder großem Lärm ausgesetzt sind.

Das ärztliche Beschäftigungsverbot geht noch darüber hinaus. Grundlage ist hier immer ein Attest vom Arzt, in dem festgehalten ist, dass die Schwangere nicht arbeiten darf. Ein wichtiger Grund dafür wäre eine mögliche Gefährdung der Mutter oder des Kindes, die bei der Ausübung der Tätigkeit entstehen könnte. Unterschieden wird hier nochmal zwischen einem teilweisen oder absoluten Beschäftigungsverbot, je nach Art der beruflichen Tätigkeit. So kann es zum Beispiel sein, dass die Schwangere nur noch leichte Arbeiten durchführen darf.

Mütter bekommen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt je nach Einkommen maximal 13 Euro pro Tag und wird bei einem höheren Gehalt durch den Arbeitgeber noch zusätzlich aufgestockt. Schwangere erhalten vor dem Eintritt des Mutterschutzes ihr Arbeitsentgelt weiter, auch wenn ein Beschäftigungsverbot besteht. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot handelt.

Der vertragliche Urlaubsanspruch bleibt über die Zeit des Mutterschutzes hinaus bestehen, die zur Verfügung stehenden Urlaubstage verringern sich also nicht. Auch Kündigungen dürfen in der Zeit nicht ausgesprochen werden. Vor einer Kündigung ist die Schwangere vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung demnach geschützt. Erleidet die Frau eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche, darf sie ebenfalls nicht gekündigt werden.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsamt die Schwangerschaft der Mitarbeiterin mitzuteilen. Zudem muss er die Schwangere so beschäftigen, dass der Arbeitsplatz keine Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Der Arbeitgeber ist hier für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich, das gilt auch für die aktuell geltenden Schutzbedingungen in der Coronapandemie.

Tipp: Ist die Gefährdungslage am Arbeitsplatz unklar, kann die Aufsichtsbehörde auch beratend zur Seite stehen und zur Klärung beitragen.